Erbrecht

Wer Erbe des Verstorbenen wird ist von großer Wichtigkeit, denn der Erbe wird Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Das heißt, dass der Erbe das gesamte Vermögen des Verstorbenen, aber auch dessen Schulden, erbt. Wer Erbe wird entscheidet entweder der letzte Wille des Verstorbenen oder das Gesetz. Die gesetzliche Erbfolge nach § 1924 ff BGB tritt nur dann ein, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist. Ist ein Testament vorhanden, hat dieses Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Im Testament kann jeder als Erbe festgelegt werden, es gilt die sogenannte Testierfreiheit. 

Entscheidend ist die gesetzliche Erbfolge aber auch im Fall, wenn zwar ein Testament vorhanden ist, aber Kinder oder der Ehepartner im Testament nicht bedacht wurden. Dann wird die gesetzliche Erbfolge benötigt, um den Pflichtteilsanspruch zu ermitteln. Denn trotz Enterbung steht diesen laut Gesetz ein sogenannter Pflichtteil zu. Dieser besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. 

Die gesetzliche Erbfolge bestimmt sich nach den §§ 1924 ff. BGB. Laut Gesetz erben die Verwandten entsprechend ihrem Verwandtschaftsgrad. Dafür werden die Verwandten je nach Abstammung in Ordnungen eingeteilt. 

Erben sind demnach nach

  1. Ordnung: Kinder, Enkelkinder, Urenkel

  2. Ordnung: Eltern des Erblassers, Geschwister, Nichten und Neffen

  3. Ordnung: Großeltern des Erblassers, Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins

Verwandte der vorhergehenden Ordnung schließen Verwandten einer nachfolgenden Ordnung immer aus. Das Erbrecht eines verstorbenen Verwandten geht auf dessen Kinder über.

Der überlebende Ehegatte erbt neben Verwandten der 1. Ordnung ¼, neben Verwandten der 2. und 3. Ordnung ½. Haben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein weiteres ¼, sodass er die ½ des Vermögens erbt.

Ist kein Testament oder Erbvertrag vorhanden und gibt es auch keine gesetzlichen Erben vorhanden oder haben alle Erbberichtigen Verwandten die Erbschaft ausgeschlagen, dann erbt der Staat.